RS Vwgh 2023/12/13 Ro 2021/16/0015

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Werden beim Erwerb eines Grundstückes neben dem Kaufpreis auch Leistungen im Hinblick auf vorhandene - oder zu schaffende - und als Zugehör des Grundstückes geltende Maschinen bzw. sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, erbracht, sind diese nicht Teil der Gegenleistung (vgl. etwa VwGH 21.2.1996, 94/16/0269, mwN). Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 setzt nicht nur das Vorhandensein von - als Zugehör (allenfalls als unselbständige Bestandteile; vgl. VwGH 23.2.1984, 83/16/0051) des erworbenen Grundstücks einzustufenden - Maschinen bzw. sonstigen Vorrichtungen aller Art voraus, sondern auch deren Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage (vgl. etwa VwGH 8.1.1958, 997/57, VwSlg. 1751/F).Werden beim Erwerb eines Grundstückes neben dem Kaufpreis auch Leistungen im Hinblick auf vorhandene - oder zu schaffende - und als Zugehör des Grundstückes geltende Maschinen bzw. sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, erbracht, sind diese nicht Teil der Gegenleistung vergleiche etwa VwGH 21.2.1996, 94/16/0269, mwN). Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 setzt nicht nur das Vorhandensein von - als Zugehör (allenfalls als unselbständige Bestandteile; vergleiche VwGH 23.2.1984, 83/16/0051) des erworbenen Grundstücks einzustufenden - Maschinen bzw. sonstigen Vorrichtungen aller Art voraus, sondern auch deren Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage vergleiche etwa VwGH 8.1.1958, 997/57, VwSlg. 1751/F).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021160015.J01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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