TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/25 93/04/0173

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §354;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des E in X, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. Juni 1993, Zl. UVS 30.9-88/92-4, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es laut Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 10/3 (Baupolizeiamt) vom 10. Juni 1992 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-Gesellschaft m. b.H. & Co KG mit dem Sitz L-Straße 317, zu verantworten zu haben, daß am 2. Juni 1992, wie anläßlich einer Überprüfung durch die Magistratsabteilung 10/3 festgestellt worden sei,

1.) die Kaminhöhen der Lackieranlage 26 m betragen hätten, obwohl gemäß Pkt. 9 der Auflagen Emission-Emissionsüberprüfung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 23. April 1992 die Kaminhöhen der Abluftkamine Nr. 10. und 11. = Basislack und Decklack, mindestens 55 m über Niveau hätten betragen müssen und

2.) die Betriebsfeuerwehr nur mit einem Fahrzeug ausgerüstet gewesen sei, obwohl gemäß Pkt. 7. der brandschutztechnischen Auflagen des obzitierten Bescheides die hauptamtliche Betriebsfeuerwehr mit einem Tanklöschfahrzeug 4000, zwei Tanklöschfahrzeugen 1000, einem Kommandofahrzeug und einem Inspektions-(Mehrzweck-)fahrzeug auszurüsten gewesen sei.

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach Pkt. 9. der Auflagen Emission-Emissionsüberprüfung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 23. April 1992 in Verbindung mit § 367 Z. 26 und § 370 Abs. 2 GewO 1973 und zu

2.) nach Pkt. 7. der brandschutztechnischen Auflagen des zitierten Bescheides in Verbindung mit § 367 Z. 26 und § 370 Abs. 2 GewO 1973 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens aus, für die Beurteilung der Rechtsfrage seien als Grundlage der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17. Dezember 1991 (Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, der infolge von Berufungen zunächst nicht rechtskräftig geworden sei), der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10. Februar 1992 (Versuchsbetriebsgenehmigung, befristet bis längstens 14. August 1992) sowie der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. April 1992, der infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung mit der Zustellung an den Beschwerdeführer für diesen als vollstreckbar zu betrachten sei, herangezogen worden. Mit dem zuletzt genannten Bescheid sei über den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz bezüglich des Auflagenpunktes 7 auf Seite 31 dahingehend abgesprochen worden, daß dieser aufrecht zu bleiben habe. Mit demselben Bescheid seien die Kaminhöhen der Abluftkamine Nr. 10 und 11 (= Basislack und Decklack) des erstzitierten Bescheides dahingehend abgeändert worden, daß diese mindestens 55 m über Niveau zu betragen hätten. Mit Ausnahme von Festsetzungen der Abluftgeschwindigkeit aus den genannten Abluftkaminen sei diese Auflage unverändert aufrecht geblieben. Im Versuchsbetriebsgenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10. Februar 1992 sei der Versuchsbetrieb bis 14. August 1992 genehmigt und bezüglich der Auflagen festgehalten worden, daß jene, die im Genehmigungsbescheid vom 17. Dezember 1991 vorgeschrieben worden seien, mit Ausnahme der unter Pkt. 23 genannten (Erhöhung der Kamine Nr. 10 und 11 auf jeweils 65 m) als für den genehmigten Versuchsbetrieb erteilt zu betrachten seien. Zwar nicht im Spruch, aber doch in der Begründung sei in diesem Bescheid ausgeführt worden, auf Grund medizinischer Überlegungen sei die Befristung bis 14. August 1992 als Maximaldauer anzusehen und der genehmigte Versuchsbetrieb ende jedenfalls mit Abschluß des Ermittlungsverfahrens des Landeshauptmannes von Steiermark. In einer Genehmigung gemäß § 354 GewO 1973 sei der bewilligte Versuchsbetrieb zu befristen und zwar auf eine Zeitdauer, die für die Gewinnung der relevanten Projekts- und Entscheidungsgrundlagen notwendig erscheine. Unter Anwendung teleologischer Interpretation sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst ohne Berücksichtigung des Zusatzes in der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10. Februar 1992, wonach der Versuchsbetrieb jedenfalls mit Beendigung des Ermittlungsverfahrens des Landeshauptmannes von Steiermark als beendet anzusehen sei, dieser nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark mit Erlassung des genannten vollstreckbaren Bescheides beendet. Es hätten somit ab dem Zeitpunkt der Zustellung die mit diesem Bescheid angeordneten Auflagen für den Genehmigungswerber volle Gültigkeit gehabt. Mit Schöpfung eines derartigen Erkenntnisses sei die Behörde offenbar zur Erkenntnis gelangt, daß die notwendigen Entscheidungsgrundlagen nunmehr vorlägen, weshalb letztlich davon auszugehen gewesen sei, daß der Zweck, der ursprünglich zu einer Versuchsbetriebsgenehmigung geführt habe, spätestens mit der Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark nicht mehr vorgelegen sei und somit der genannten Versuchsbetriebsgenehmigung das Fundament entzogen worden sei. Daß es sich bei einem Verfahren nach § 354 GewO 1973 um ein Verfahren sui generis handle, das zu einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in keinem Derogationsverhältnis stehe, wobei die Zwecke dieser Verfahren unterschiedlicher Natur seien und eine Betriebsanlagengenehmigung auch nicht zwingend der contrarius actus einer Versuchsbetriebsgenehmigung sein müsse, ändere daran nichts. Entscheidungswesentlich sei ausschließlich gewesen, daß der Hauptzweck für die Genehmigung des Versuchsbetriebes mit der vollstreckbaren Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. April 1992 weggefallen sei, zumal in diesem Zeitpunkt die notwendigen Erkenntnisse für das Emissionsverhalten der Kamine 10 und 11 notwendigerweise vorgelegen seien, da ansonsten wohl eine Entscheidung vom Landeshauptmann von Steiermark nicht ergangen wäre. Gleiches gelte für den Verstoß gegen Pkt. 7 der brandschutztechnischen Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark.

Es folgen sodann Auseinandersetzungen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die Frage der Erfüllung der zuletzt genannten Auflage sowie Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgeblichen Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, im hier maßgeblichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 10. Februar 1992 sei die Versuchsbetriebsbewilligung für das gesamte Automobilwerk befristet bis 14. August 1992 erteilt worden. Dieser Bescheid enthalte dieselben Auflagen wie der erstinstanzliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 17. Dezember 1991, jedoch mit der entscheidenden Ausnahme, daß die im Anlagengenehmigungsbescheid erster Instanz vorgeschriebene Erhöhung der Kamine Nr. 10 und 11 auf 65 m ausdrücklich ausgenommen worden sei. Dies bedeute, daß die Konsenswerberin ausdrücklich ermächtigt worden sei, im Rahmen des Versuchsbetriebes die Anlage mit den projektsgemäß vorgesehenen Kaminen (26 m Höhe) zu betreiben. Es habe überhaupt kein Anlaß zur Annahme bestanden, die der Konsenswerberin rechtskräftig erteilte Versuchsbetriebsbewilligung gemäß § 354 GewO 1973 sei etwa durch den zweitinstanzlichen

Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 23. April 1992 gemäß § 77 leg. cit. weggefallen. Für die Annahme einer Derogation fehle jeder Anhaltspunkt. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz habe den in Rechtskraft erwachsenen Versuchsbetriebsbewilligungsbescheid vom 10. Februar 1992 jedenfalls nicht aufgehoben. Die Rechtswirkungen dieses Bescheides hätten daher mit Ablauf der festgesetzten Frist am 14. August 1992 geendet. Auch der zweitinstanzliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthalte keine formelle Derogation des Versuchsbetriebsbewilligungsbescheides. Auch eine materielle Derogation scheide aus, da die Versuchsbetriebsbewilligung gemäß § 354 GewO 1973 einerseits und die Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 leg. cit. andererseits zueinander nicht in einem Derogationsverhältnis stünden. Sowohl der Zweck als auch der Inhalt der Regelung des § 77 leg. cit. einerseits und des § 354 leg. cit. andererseits seien völlig unterschiedlich. Eine Betriebsanlagengenehmigung sei keinesfalls als "contrarius actus" einer Versuchsbetriebsbewilligung anzusehen. Aus § 354 GewO 1973 gehe klar hervor, daß es Hauptzweck der Bewilligung eines Versuchsbetriebes sei, vertiefte Kenntnisse über das Emissionsverhalten einer Betriebsanlage während eines anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu erhalten. Ein solches "anhängiges" Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sei im vorliegenden Fall aber auch noch nach der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 23. April 1992 vorgelegen. Daran ändere die Tatsache der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von dagegen erhobenen Berufungen nichts. Letzteres habe lediglich zur Folge gehabt, daß dieser Bescheid zwar noch nicht formell rechtskräftig geworden sei, aber bereits alle sonstigen Rechtswirkungen entfaltet habe. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hänge es aber nach der Bestimmung des § 354 GewO 1973 nicht davon ab, ob ein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bereits alle Rechtswirkungen entfalte, sondern lediglich davon, ob sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken werde und anzunehmen sei, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein werde. Die Bestimmung des § 354 GewO 1973 stelle somit eindeutig bloß darauf ab, ob ein Anlagengenehmigungsverfahren noch anhängig sei. Von einem (endgültig) abgeschlossenen Ermittlungsverfahren (im Sinne des § 354 leg. cit.) könne aber erst dann gesprochen werden, wenn der Anlagengenehmigungsbescheid formell rechtskräftig geworden sei. Der Bescheid über die Genehmigung des Versuchsbetriebes enthalte eine Befristung bis zum 14. August 1992. Ob diese Befristung rechtlich einwandfrei sei, könne nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Die gleichen Erwägungen gälten auch für die dem Beschwerdeführer zu Punkt 2.) des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.

§ 354 GewO 1973 in der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, hat folgenden Wortlaut:

"Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind, oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (z.B. eines Vesuchsbetriebes) genehmigen."

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich zwar der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, eine Genehmigung nach § 354 GewO 1973 bleibe unabhängig von einer allenfalls in der Zwischenzeit ergangenen rechtskräftigen Genehmigung der betreffenden Anlage nach § 77 GewO 1973 bis zu dem im Bescheid nach § 354 leg. cit. genannten Zeitpunkt in Kraft, nicht anzuschließen. Denn bei einer Bewilligung nach § 354 leg. cit. handelt es sich um eine provisorische Maßnahme mit dem Zweck der Gewinnung der für eine Entscheidung nach den §§ 77 bzw. 81 GewO 1973 erforderlichen tatsächlichen Grundlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0323). Eine solche Bewilligung endet daher jedenfalls und unabhängig von einer allenfalls anders lautenden Befristung im Genehmigungsbescheid mit der rechtskräftigen Beendigung des Genehmigungsverfahrens nach den §§ 77 bzw. 81 GewO 1973 (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1992, B 1208/90, u.a.).

Die Beschwerde erweist sich aber dennoch als berechtigt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann nämlich auch in diesem Zusammenhang die Erlassung eines unterinstanzlichen Bescheides, gegen den Berufung erhoben wurde, auch dann nicht mit der rechtskräftigen Erledigung des Genehmigungsverfahrens gleichgesetzt werden, wenn - wie hier - der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Denn im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG ist bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens das im § 354 GewO 1973 angesprochene Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen und damit auch dem Zweck der nach § 354 GewO 1973 genehmigten Arbeiten nicht zwingend die Grundlage entzogen.

Aus den dargelegten Gründen verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie zur Rechtsansicht gelangte, die der Genehmigungswerberin mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10. Februar 1992 erteilte Genehmigung nach § 354 GewO 1973 sei mit Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. April 1992 erloschen, sodaß bei einem Betrieb der in Rede stehenden Anlage die in dem zuletzt genannten Bescheid enthaltenen Auflagen und nicht (bloß) jene des Bescheides vom 10. Februar 1992 über die Genehmigung eines Versuchsbetriebes einzuhalten gewesen wären.

Daß eine derartige Rechtsansicht bereits in der Begründung des Bescheides vom 10. Februar 1992 vom Bürgermeister der Stadt Graz vertreten wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil sich der normative Gehalt eines Bescheides - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen ausgenommen - ausschließlich nach dem Wortlaut seines Spruches bestimmt.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich somit der auf eine Mißachtung der Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 23. April 1992 gestützte Tatvorwurf des angefochtenen Bescheides als verfehlt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040173.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten