RS Vwgh 2023/12/13 Ra 2023/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2023
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1
JagdG NÖ 1974 §135 Abs2
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Allein der weite Strafrahmen des § 135 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 (bis zu EUR 20.000), der für alle - unterschiedlich zu gewichtenden - Verwaltungsübertretungen des § 135 Abs. 1 Z 1 bis 31 (ausgenommen Z 24a) NÖ JagdG1974 vorgesehen ist, schließt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in jedem Fall und unter Außerachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalls aus.Allein der weite Strafrahmen des Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 (bis zu EUR 20.000), der für alle - unterschiedlich zu gewichtenden - Verwaltungsübertretungen des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 31 (ausgenommen Ziffer 24 a,) NÖ JagdG1974 vorgesehen ist, schließt die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in jedem Fall und unter Außerachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalls aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030101.L02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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