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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1Rechtssatz
Allein der weite Strafrahmen des § 135 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 (bis zu EUR 20.000), der für alle - unterschiedlich zu gewichtenden - Verwaltungsübertretungen des § 135 Abs. 1 Z 1 bis 31 (ausgenommen Z 24a) NÖ JagdG1974 vorgesehen ist, schließt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in jedem Fall und unter Außerachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalls aus.Allein der weite Strafrahmen des Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 (bis zu EUR 20.000), der für alle - unterschiedlich zu gewichtenden - Verwaltungsübertretungen des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 31 (ausgenommen Ziffer 24 a,) NÖ JagdG1974 vorgesehen ist, schließt die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in jedem Fall und unter Außerachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalls aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030101.L02Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024