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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat bereits erkannt, dass den jagdrechtlichen Fütterungsbestimmungen zur Vermeidung untragbarer Schäden am Wald bzw. der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns wegen fehlenden Äsungsangebots drohenden Gefahren nicht bloß geringe Bedeutung zukommt. Gleichzeitig wurde jedoch auch betont, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0085, mwN).Der VwGH hat bereits erkannt, dass den jagdrechtlichen Fütterungsbestimmungen zur Vermeidung untragbarer Schäden am Wald bzw. der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns wegen fehlenden Äsungsangebots drohenden Gefahren nicht bloß geringe Bedeutung zukommt. Gleichzeitig wurde jedoch auch betont, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG rechtfertigen, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche zum Ganzen VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0085, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030101.L01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024