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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs3Rechtssatz
Im Gesetz (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FrPolG 2005) ist vorgesehen, dass in einem individuellen Fall beliebig viele und nebeneinanderstehende durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen können (vgl. die Rsp des VwGH zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005, der zufolge nur bei Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die als Titel für eine Abschiebung herangezogen werden kann, "ausnahmsweise" die Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Im Gesetz vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005) ist vorgesehen, dass in einem individuellen Fall beliebig viele und nebeneinanderstehende durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen können vergleiche die Rsp des VwGH zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005, der zufolge nur bei Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die als Titel für eine Abschiebung herangezogen werden kann, "ausnahmsweise" die Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210280.L02Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024