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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §57Rechtssatz
Mit der Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber einer Partei, an die der - außer Kraft getretene - Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht gerichtet war, hat die Vorstellungsbehörde (insoweit) die Sache des Verfahrens überschritten (vgl. diesbezüglich VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, wonach trotz der Bestimmung des § 7 Abs. 2 dritter Satz GEG, die den Abspruch über eine "weitergehende" Zahlungspflicht ermöglicht, die Vorstellungsbehörde nicht ermächtigt ist, die Sache des Verfahrens zu überschreiten).Mit der Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber einer Partei, an die der - außer Kraft getretene - Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht gerichtet war, hat die Vorstellungsbehörde (insoweit) die Sache des Verfahrens überschritten vergleiche diesbezüglich VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, wonach trotz der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, dritter Satz GEG, die den Abspruch über eine "weitergehende" Zahlungspflicht ermöglicht, die Vorstellungsbehörde nicht ermächtigt ist, die Sache des Verfahrens zu überschreiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160090.L04Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024