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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §57Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0151 E 27. November 2020 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz; betreffend Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid)Stammrechtssatz
Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat; die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war. Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung stand, sondern die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist (vgl. etwa die in Walter/Thienel, AVG I² unter E 109 ff zu § 66 wiedergegebene Judikatur).Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat; die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war. Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung stand, sondern die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist vergleiche etwa die in Walter/Thienel, AVG I² unter E 109 ff zu Paragraph 66, wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160090.L02Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024