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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0233 E 18. Dezember 2014 RS 2Stammrechtssatz
Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110165.L01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024