RS Vwgh 2023/12/13 Ra 2020/11/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2023
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §68 Abs6
KAG Stmk 2012 §15
KAKuG 2001 §12

Rechtssatz

Die nach der Bestimmung des § 15 Stmk KAG 2012 (bzw. § 12 KAKuG 2001) vorgesehenen Eingriffe in rechtskräftige Bescheide gründen sich auf die dem Materiengesetzgeber durch § 68 Abs. 6 AVG eingeräumte Ermächtigung (vgl. VfSlg. 17.232/2004 - "Kitzbühel I", mwN). Schon der Umstand, dass § 15 Stmk KAG 2012 systematisch dem Eingriffsregime des § 68 Abs. 6 AVG zuzuordnen ist, spricht gegen das eines Mitbewerbers für sich beanspruchte Antragsrecht (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 19.5.1994, 94/17/0199; 8.11.2000, 2000/04/0119; 7.10.2005, 2005/17/0174). § 15 Stmk KAG 2012 (bzw. § 12 KAKuG 2001) lässt auch sonst nicht erkennen, dass die Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Ein Mitbewerber hat daher jedenfalls kein Recht auf Zurücknahme der in Rede stehenden Bewilligungen.Die nach der Bestimmung des Paragraph 15, Stmk KAG 2012 (bzw. Paragraph 12, KAKuG 2001) vorgesehenen Eingriffe in rechtskräftige Bescheide gründen sich auf die dem Materiengesetzgeber durch Paragraph 68, Absatz 6, AVG eingeräumte Ermächtigung vergleiche VfSlg. 17.232/2004 - "Kitzbühel I", mwN). Schon der Umstand, dass Paragraph 15, Stmk KAG 2012 systematisch dem Eingriffsregime des Paragraph 68, Absatz 6, AVG zuzuordnen ist, spricht gegen das eines Mitbewerbers für sich beanspruchte Antragsrecht vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 19.5.1994, 94/17/0199; 8.11.2000, 2000/04/0119; 7.10.2005, 2005/17/0174). Paragraph 15, Stmk KAG 2012 (bzw. Paragraph 12, KAKuG 2001) lässt auch sonst nicht erkennen, dass die Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Ein Mitbewerber hat daher jedenfalls kein Recht auf Zurücknahme der in Rede stehenden Bewilligungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110117.L01

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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