Index
L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
AVG §68 Abs6Rechtssatz
Die nach der Bestimmung des § 15 Stmk KAG 2012 (bzw. § 12 KAKuG 2001) vorgesehenen Eingriffe in rechtskräftige Bescheide gründen sich auf die dem Materiengesetzgeber durch § 68 Abs. 6 AVG eingeräumte Ermächtigung (vgl. VfSlg. 17.232/2004 - "Kitzbühel I", mwN). Schon der Umstand, dass § 15 Stmk KAG 2012 systematisch dem Eingriffsregime des § 68 Abs. 6 AVG zuzuordnen ist, spricht gegen das eines Mitbewerbers für sich beanspruchte Antragsrecht (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 19.5.1994, 94/17/0199; 8.11.2000, 2000/04/0119; 7.10.2005, 2005/17/0174). § 15 Stmk KAG 2012 (bzw. § 12 KAKuG 2001) lässt auch sonst nicht erkennen, dass die Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Ein Mitbewerber hat daher jedenfalls kein Recht auf Zurücknahme der in Rede stehenden Bewilligungen.Die nach der Bestimmung des Paragraph 15, Stmk KAG 2012 (bzw. Paragraph 12, KAKuG 2001) vorgesehenen Eingriffe in rechtskräftige Bescheide gründen sich auf die dem Materiengesetzgeber durch Paragraph 68, Absatz 6, AVG eingeräumte Ermächtigung vergleiche VfSlg. 17.232/2004 - "Kitzbühel I", mwN). Schon der Umstand, dass Paragraph 15, Stmk KAG 2012 systematisch dem Eingriffsregime des Paragraph 68, Absatz 6, AVG zuzuordnen ist, spricht gegen das eines Mitbewerbers für sich beanspruchte Antragsrecht vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 19.5.1994, 94/17/0199; 8.11.2000, 2000/04/0119; 7.10.2005, 2005/17/0174). Paragraph 15, Stmk KAG 2012 (bzw. Paragraph 12, KAKuG 2001) lässt auch sonst nicht erkennen, dass die Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Ein Mitbewerber hat daher jedenfalls kein Recht auf Zurücknahme der in Rede stehenden Bewilligungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110117.L01Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024