RS Vwgh 2023/12/13 Ra 2020/04/0020

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Ein behebbarer Mangel stellt keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebots dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert (vgl. VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087, mwN).Ein behebbarer Mangel stellt keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebots dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert vergleiche VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040020.L01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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