RS Vwgh 2023/12/14 Ro 2022/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
RL-KG 2013 §2 Abs1
RL-KG 2013 §5
RL-KG 2013 §5 Abs1
RL-KG 2013 §5 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 5 Abs. 1 RL-KG 2013 verlangt eine bescheidmäßige Feststellung nur für den Fall, dass die Prüfung durch die FMA eine fehlerhafte Rechnungslegung ergibt. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, ist dies dem Unternehmen gemäß Abs. 3 lediglich mitzuteilen. Der vor dem BVwG angefochtene Bescheid der FMA ist daher entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Für eine negative Feststellung, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft gewesen ist, bietet § 5 RL-KG 2013 keine Grundlage.Paragraph 5, Absatz eins, RL-KG 2013 verlangt eine bescheidmäßige Feststellung nur für den Fall, dass die Prüfung durch die FMA eine fehlerhafte Rechnungslegung ergibt. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, ist dies dem Unternehmen gemäß Absatz 3, lediglich mitzuteilen. Der vor dem BVwG angefochtene Bescheid der FMA ist daher entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Für eine negative Feststellung, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft gewesen ist, bietet Paragraph 5, RL-KG 2013 keine Grundlage.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020023.J04

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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