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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
§ 5 Abs. 1 RL-KG 2013 verlangt eine bescheidmäßige Feststellung nur für den Fall, dass die Prüfung durch die FMA eine fehlerhafte Rechnungslegung ergibt. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, ist dies dem Unternehmen gemäß Abs. 3 lediglich mitzuteilen. Der vor dem BVwG angefochtene Bescheid der FMA ist daher entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Für eine negative Feststellung, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft gewesen ist, bietet § 5 RL-KG 2013 keine Grundlage.Paragraph 5, Absatz eins, RL-KG 2013 verlangt eine bescheidmäßige Feststellung nur für den Fall, dass die Prüfung durch die FMA eine fehlerhafte Rechnungslegung ergibt. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, ist dies dem Unternehmen gemäß Absatz 3, lediglich mitzuteilen. Der vor dem BVwG angefochtene Bescheid der FMA ist daher entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Für eine negative Feststellung, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft gewesen ist, bietet Paragraph 5, RL-KG 2013 keine Grundlage.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020023.J04Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024