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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AlVG 1977 §23 Abs1Beachte
Rechtssatz
Wird die beantragte Pensionsleistung zuerkannt, sind die vom Arbeitsmarktservice gewährten Vorschüsse nachträglich als steuerpflichtige Bezüge zu erfassen. Wird die beantragte Pensionsleistung nicht im selben Jahr, in dem die vom Arbeitsmarktservice gewährten Vorschüsse bezogen wurden, sondern in einem späteren Jahr zuerkannt, hat die Erfassung der Vorschüsse als steuerpflichtige Einkünfte in den jeweiligen Jahren, in denen sie bezogen worden sind, zu erfolgen. Sind für die betreffenden Jahre bereits Einkommensteuerbescheide ergangen, müssen diese daher - im Rahmen verfahrensrechtlicher Möglichkeiten - entsprechend abgeändert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130013.J03Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024