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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AlVG 1977 §23 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 1 AlVG 1977 kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung näher genannter Leistungen aus der Pensionsversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Wird die beantragte Leistung aus der Pensionsversicherung nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss gemäß § 23 Abs. 8 AlVG 1977 als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wird die beantragte Leistung hingegen zuerkannt, ist die gewährte Leistung des Arbeitsmarktservice als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte - und zuerkannte - Leistung aus der Pensionsversicherung zu beurteilen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025). Dies gilt für alle in § 23 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Leistungen. Zugleich stellt die Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse an das Arbeitsmarktservice - im Wege der Legalzession gemäß § 23 Abs. 6 AlVG 1977 - eine als Werbungskosten - im Abflusszeitpunkt - zu berücksichtigende Erstattung von Einnahmen gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 dar (vgl. erneut VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AlVG 1977 kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung näher genannter Leistungen aus der Pensionsversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Wird die beantragte Leistung aus der Pensionsversicherung nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AlVG 1977 als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wird die beantragte Leistung hingegen zuerkannt, ist die gewährte Leistung des Arbeitsmarktservice als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte - und zuerkannte - Leistung aus der Pensionsversicherung zu beurteilen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025). Dies gilt für alle in Paragraph 23, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Leistungen. Zugleich stellt die Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse an das Arbeitsmarktservice - im Wege der Legalzession gemäß Paragraph 23, Absatz 6, AlVG 1977 - eine als Werbungskosten - im Abflusszeitpunkt - zu berücksichtigende Erstattung von Einnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988 dar vergleiche erneut VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130013.J01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024