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L70719 Spielapparate WienNorm
BAO §115 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0064 E 17. November 2020 RS 3 (hier betreffend den Haftungspflichtigen)Stammrechtssatz
Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das BFG war gemäß § 269 Abs. 1 BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen der Abgabepflichtigen (und dem Finanzamt) Gehör einzuräumen.Das Parteiengehör (Paragraph 115, Absatz 2, BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates vergleiche VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das BFG war gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen der Abgabepflichtigen (und dem Finanzamt) Gehör einzuräumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130143.L02Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024