RS Vwgh 2023/12/14 Ra 2023/13/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
37/02 Kreditwesen

Norm

DSG
EURallg
KontRegG 2015 §4 Abs4
VwRallg
32016R0679 DSGVO

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 KontRegG 2015 wurde wohl aufgrund von Stellungnahmen zum Ministerialentwurf (126/ME 25. GP), die eine derartige Regelung aus Gründen des Datenschutzes forderten (vgl. die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, 4/SN-126/ME 25. GP; vgl. weiters z.B. die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde sowie des Datenschutzrates), eingefügt; sie ist auch betreffend die verwendeten Begriffe an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dieses Auskunftsrecht (nur) im Wege eines auf das DSG oder die DSGVO gestützten Begehrens durchgesetzt werden könnte.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG 2015 wurde wohl aufgrund von Stellungnahmen zum Ministerialentwurf (126/ME 25. GP), die eine derartige Regelung aus Gründen des Datenschutzes forderten vergleiche die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, 4/SN-126/ME 25. GP; vergleiche weiters z.B. die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde sowie des Datenschutzrates), eingefügt; sie ist auch betreffend die verwendeten Begriffe an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dieses Auskunftsrecht (nur) im Wege eines auf das DSG oder die DSGVO gestützten Begehrens durchgesetzt werden könnte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130054.L01

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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