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E000 EU- Recht allgemeinNorm
DSGRechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 KontRegG 2015 wurde wohl aufgrund von Stellungnahmen zum Ministerialentwurf (126/ME 25. GP), die eine derartige Regelung aus Gründen des Datenschutzes forderten (vgl. die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, 4/SN-126/ME 25. GP; vgl. weiters z.B. die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde sowie des Datenschutzrates), eingefügt; sie ist auch betreffend die verwendeten Begriffe an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dieses Auskunftsrecht (nur) im Wege eines auf das DSG oder die DSGVO gestützten Begehrens durchgesetzt werden könnte.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, KontRegG 2015 wurde wohl aufgrund von Stellungnahmen zum Ministerialentwurf (126/ME 25. GP), die eine derartige Regelung aus Gründen des Datenschutzes forderten vergleiche die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, 4/SN-126/ME 25. GP; vergleiche weiters z.B. die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde sowie des Datenschutzrates), eingefügt; sie ist auch betreffend die verwendeten Begriffe an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dieses Auskunftsrecht (nur) im Wege eines auf das DSG oder die DSGVO gestützten Begehrens durchgesetzt werden könnte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130054.L01Im RIS seit
02.02.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026