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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/12/0047 E 5. Dezember 2023 RS 3 (hier ohne den fünften und sechsten Satz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EGMR hat der Angestellte auch bezüglich des Büros eine legitime Erwartung der Privatheit, zumindest betreffend den Schreibtisch und die Kästen, wenn darin persönliche Dinge aufbewahrt werden. Derartige Arrangements sind üblich. Das gilt auch für öffentlich Bedienstete, und wenn deren Büros in öffentlichen Gebäuden untergebracht sind. Eine Durchsuchung von Schreibtisch und Kästen durch staatliche Organe greift daher in das Recht auf Privatleben ein (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01; VfSlg. 8.299/1978). Zur Beantwortung der Frage, ob mit getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte, mit der in das Privatleben des öffentlich Bediensteten eingegriffen wurde, ist zu prüfen, ob ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Betroffenen, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, erfolgte. Es ist zu prüfen, ob der Betroffene eine legitime Erwartung der Privatheit hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120179.L01Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024