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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §280 Abs1 liteHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/13/0005 B 11. Juni 2021 RS 3Stammrechtssatz
Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130118.L02Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024