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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §20d Abs1Rechtssatz
Entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, dem für die Frage der Verhandlungspflicht ebenfalls Bedeutung zukommt (VwGH 3.10.2023, Ra 2023/09/0138), hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch zugleich erörtert werden können, ob mit der Vorlage der Arbeitgebererklärung eine Antragsänderung im Hinblick auf den künftigen Arbeitgeber (§ 20d Abs. 1 und Abs. 2 AuslBG) bezweckt oder ein neuer Antrag unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrages gestellt wurde (VwGH 20.5.2022, Ra 2019/22/0074; VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Der Klärung dieser Frage kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, denn ist von einer Antragsänderung auszugehen und erweist sich die Änderung als wesentlich (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0063), so ist diese als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides, sodass das VwG in diesem Fall angehalten wäre, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210).Entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, dem für die Frage der Verhandlungspflicht ebenfalls Bedeutung zukommt (VwGH 3.10.2023, Ra 2023/09/0138), hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch zugleich erörtert werden können, ob mit der Vorlage der Arbeitgebererklärung eine Antragsänderung im Hinblick auf den künftigen Arbeitgeber (Paragraph 20 d, Absatz eins und Absatz 2, AuslBG) bezweckt oder ein neuer Antrag unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrages gestellt wurde (VwGH 20.5.2022, Ra 2019/22/0074; VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037). Der Klärung dieser Frage kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, denn ist von einer Antragsänderung auszugehen und erweist sich die Änderung als wesentlich (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0063), so ist diese als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides, sodass das VwG in diesem Fall angehalten wäre, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090139.L04Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024