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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/06/0122 E 29. Mai 2019 RS 3Stammrechtssatz
Das VwG hat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN).Das VwG hat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090139.L03Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024