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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §48bHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/12/0067 B 18. Juli 2023 RS 2Stammrechtssatz
Die Regelung des § 48b BDG 1979 ist in dem Sinn zu verstehen, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen ist, wobei diese - je nach den betrieblichen Erfordernissen - im Rahmen eines "Normaldienstplanes" als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden kann oder - bei "durchgehender Dienstzeit" in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0042; VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). Bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden), sind diese dreißig Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).Die Regelung des Paragraph 48 b, BDG 1979 ist in dem Sinn zu verstehen, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen ist, wobei diese - je nach den betrieblichen Erfordernissen - im Rahmen eines "Normaldienstplanes" als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden kann oder - bei "durchgehender Dienstzeit" in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen vergleiche VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0042; VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). Bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden), sind diese dreißig Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120160.L01Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024