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L82000 BauordnungNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens ist auch nach Ablauf der in § 30 Abs. 3 Tir BauO 2022 normierten Frist zulässig. Nach Ablauf dieser Frist darf das Vorhaben zwar ausgeführt werden, der bloße Fristablauf bewirkt aber nicht, dass ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfte (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2022/06/0041 zur Tir BauO 2018). Ab Vorliegen des Bescheides, mit dem die Bewilligungspflicht festgestellt wurde, darf das - allenfalls schon begonnene - Bauvorhaben nicht mehr unter Berufung auf § 30 Abs. 3 Tir BauO 2022 weiter ausgeführt werden (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2021/06/0218 bis 0220, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage zu § 34 Abs. 2 Vlbg BauG 2001).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens ist auch nach Ablauf der in Paragraph 30, Absatz 3, Tir BauO 2022 normierten Frist zulässig. Nach Ablauf dieser Frist darf das Vorhaben zwar ausgeführt werden, der bloße Fristablauf bewirkt aber nicht, dass ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfte vergleiche etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2022/06/0041 zur Tir BauO 2018). Ab Vorliegen des Bescheides, mit dem die Bewilligungspflicht festgestellt wurde, darf das - allenfalls schon begonnene - Bauvorhaben nicht mehr unter Berufung auf Paragraph 30, Absatz 3, Tir BauO 2022 weiter ausgeführt werden vergleiche VwGH 9.3.2022, Ra 2021/06/0218 bis 0220, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage zu Paragraph 34, Absatz 2, Vlbg BauG 2001).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060121.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024