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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/06/0001 B 16. Februar 2021 RS 1 (hier: nur der erste und letzte Satz)Stammrechtssatz
Nach der zu § 13 Abs. 8 AVG ergangenen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.9.2010, 2009/05/0316) hat die Baubehörde den Bauwerber auf einen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Ein solcher Hinweis erfolgte mit Schreiben der Behörde. Eine nochmalige Verpflichtung des LVwG, die Bauwerberin auf einen Widerspruch hinzuweisen, der bereits Gegenstand in den beiden Vorinstanzen war, besteht nicht. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörden oder des LVwG, die Bauwerberin zu beraten, welche Änderungen das Bauvorhaben genehmigungsfähig machen könnten.Nach der zu Paragraph 13, Absatz 8, AVG ergangenen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 28.9.2010, 2009/05/0316) hat die Baubehörde den Bauwerber auf einen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Ein solcher Hinweis erfolgte mit Schreiben der Behörde. Eine nochmalige Verpflichtung des LVwG, die Bauwerberin auf einen Widerspruch hinzuweisen, der bereits Gegenstand in den beiden Vorinstanzen war, besteht nicht. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörden oder des LVwG, die Bauwerberin zu beraten, welche Änderungen das Bauvorhaben genehmigungsfähig machen könnten.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050195.L01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024