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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0238 B 18. Oktober 2017 RS 3Stammrechtssatz
Eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Rechtliche Begründung der Revision" bloß als Wiederholung der zuvor unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" getätigten Ausführungen darstellen (vgl. - dort bezogen auf Darlegungen im Rahmen der Revisionsgründe, die sich inhaltlich bloß als Verweis auf die Begründung für die Zulässigkeit dargestellt haben - den B vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300).Eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Rechtliche Begründung der Revision" bloß als Wiederholung der zuvor unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" getätigten Ausführungen darstellen vergleiche - dort bezogen auf Darlegungen im Rahmen der Revisionsgründe, die sich inhaltlich bloß als Verweis auf die Begründung für die Zulässigkeit dargestellt haben - den B vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040187.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024