RS Vwgh 2023/12/18 Ra 2023/03/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/03/0092
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0089 B 18.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0033 E 11. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 6.9.1995, 95/12/0195, mwN).Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 6.9.1995, 95/12/0195, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030091.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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