Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §308 Abs1Beachte
Rechtssatz
Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so tritt das Verfahren gemäß § 310 Abs. 3 erster Satz BAO in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Diese Bestimmung bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. (hier: Der Beschluss des BFG, mit welchem die Vorlageanträge des Wiedereinsetzungswerbers als nicht fristgerecht zurückgewiesen wurden, tritt daher im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ex lege außer Kraft.)Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so tritt das Verfahren gemäß Paragraph 310, Absatz 3, erster Satz BAO in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Diese Bestimmung bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. (hier: Der Beschluss des BFG, mit welchem die Vorlageanträge des Wiedereinsetzungswerbers als nicht fristgerecht zurückgewiesen wurden, tritt daher im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ex lege außer Kraft.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023150019.J02Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024