RS Vwgh 2023/12/19 Ro 2022/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2023
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Index

000
23/01 Insolvenzordnung
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse
32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BAO §206
COVID-19-Gesetz 02te 2020
IO §69 Abs2a
Novellen BGBl2005/I/112 Art9 §1
  1. BAO § 206 heute
  2. BAO § 206 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 206 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 206 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  5. BAO § 206 gültig von 30.12.1989 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 206 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  7. BAO § 206 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. IO § 69 heute
  2. IO § 69 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 69 gültig von 22.03.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. IO § 69 gültig von 01.07.2013 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  5. IO § 69 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. IO § 69 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. IO § 69 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003
  8. IO § 69 gültig von 05.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  9. IO § 69 gültig von 01.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  10. IO § 69 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  11. IO § 69 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Seinen Anwendungsbereich umschreibt Art. 9 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2005, in § 1 durch eine demonstrative Aufzählung näher und nennt als erfasste (Natur-)Katastrophen "insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen". Diese Wortfolge findet sich auch bereits in § 206 BAO. Im Schrifttum werden - angesichts der offenen Definition des Katalogs - als weitere Beispiele Waldbrände und Erdbeben genannt (vgl. Loser/Urtz, ÖStZ 7/2020, 183). Den genannten Naturkatastrophen ist gemeinsam, dass unmittelbar durch ein Naturereignis Schäden mit verheerenden Folgen eintreten, während sich bei der Verbreitung einer Krankheit Schäden erst durch die Interaktion von Menschen zunehmend aufbauen. Zudem führen Krankheitswellen im Allgemeinen nicht dazu, dass Infrastruktur eines Landes an sich physisch unwiederbringlich zerstört, sondern dass vielmehr deren Nutzung erschwert wird. Auf eine pandemische Lage kann auch organisatorisch anders reagiert werden (Online Banking, Home-Office), womit auch die Einhaltung von Zahlungsfristen nicht zwingend gefährdet sein muss. Unabhängig von diesen Wesensunterschieden zeigt allerdings insbesondere die Genese des BGBl. I Nr. 112/2005, dass der Gesetzgeber dieses im Lichte der Hochwasserereignisse 2005 geschaffenen Gesetzespakets pandemische Ereignisse bei der Schaffung der darin vorgesehenen abgabenrechtlichen Erleichterungen nicht vor Augen hatte. Eine Erweiterung von dessen Anwendungsbereich ist - im Gegensatz zu § 69 Abs. 2a IO - durch das 2. Covid-19-Gesetz gerade nicht erfolgt.Seinen Anwendungsbereich umschreibt Artikel 9, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,, in Paragraph eins, durch eine demonstrative Aufzählung näher und nennt als erfasste (Natur-)Katastrophen "insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen". Diese Wortfolge findet sich auch bereits in Paragraph 206, BAO. Im Schrifttum werden - angesichts der offenen Definition des Katalogs - als weitere Beispiele Waldbrände und Erdbeben genannt vergleiche Loser/Urtz, ÖStZ 7/2020, 183). Den genannten Naturkatastrophen ist gemeinsam, dass unmittelbar durch ein Naturereignis Schäden mit verheerenden Folgen eintreten, während sich bei der Verbreitung einer Krankheit Schäden erst durch die Interaktion von Menschen zunehmend aufbauen. Zudem führen Krankheitswellen im Allgemeinen nicht dazu, dass Infrastruktur eines Landes an sich physisch unwiederbringlich zerstört, sondern dass vielmehr deren Nutzung erschwert wird. Auf eine pandemische Lage kann auch organisatorisch anders reagiert werden (Online Banking, Home-Office), womit auch die Einhaltung von Zahlungsfristen nicht zwingend gefährdet sein muss. Unabhängig von diesen Wesensunterschieden zeigt allerdings insbesondere die Genese des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,, dass der Gesetzgeber dieses im Lichte der Hochwasserereignisse 2005 geschaffenen Gesetzespakets pandemische Ereignisse bei der Schaffung der darin vorgesehenen abgabenrechtlichen Erleichterungen nicht vor Augen hatte. Eine Erweiterung von dessen Anwendungsbereich ist - im Gegensatz zu Paragraph 69, Absatz 2 a, IO - durch das 2. Covid-19-Gesetz gerade nicht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150042.J03

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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