Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Ob in einem konkreten Verfahren die Voraussetzungen einer bestimmten Gesetzesbestimmung für die Erlangung der Parteistellung vorliegen, ist in der Regel keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. sinngemäß zur Wr BauO etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/05/0003). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. nochmals etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/05/0003, mwN).Ob in einem konkreten Verfahren die Voraussetzungen einer bestimmten Gesetzesbestimmung für die Erlangung der Parteistellung vorliegen, ist in der Regel keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche sinngemäß zur Wr BauO etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/05/0003). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche nochmals etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/05/0003, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050265.L01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024