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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139Rechtssatz
Der VfGH vertritt in seiner - mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017-24 = VfSlg. 20.182, beginnenden - Rechtsprechung die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die (auch) vom Gericht gemäß Art. 89 B-VG anzuwenden ist, dann vorliegt, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten gemäß Art. 139 ff B-VG vor dem VfGH anzufechten ist. Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, hat sich somit sowohl eine Verwaltungsbehörde als (nunmehr) auch ein Gericht nicht mit der Frage der Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen (vgl. Rn. 52 des erwähnten Erkenntnisses des VfGH sowie weiters den dort in Rn. 23 wiedergebebenen Prüfungsbeschluss, mit Hinweis auf VwGH 8.9.1995, 95/02/0194).Der VfGH vertritt in seiner - mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, römisch fünf 4/2017-24 = VfSlg. 20.182, beginnenden - Rechtsprechung die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die (auch) vom Gericht gemäß Artikel 89, B-VG anzuwenden ist, dann vorliegt, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten gemäß Artikel 139, ff B-VG vor dem VfGH anzufechten ist. Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, hat sich somit sowohl eine Verwaltungsbehörde als (nunmehr) auch ein Gericht nicht mit der Frage der Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen vergleiche Rn. 52 des erwähnten Erkenntnisses des VfGH sowie weiters den dort in Rn. 23 wiedergebebenen Prüfungsbeschluss, mit Hinweis auf VwGH 8.9.1995, 95/02/0194).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010164.L01Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024