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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0037 E 6. Mai 2020 RS 2 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 kann sich- abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache hinaus.Nach Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 kann sich- abweichend von der in Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus Paragraph 82, Absatz 8, zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150055.L01Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024