RS Vwgh 2023/12/19 Ra 2022/15/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BAO §166
KFG 1967 §82 Abs8
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend.Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten vergleiche VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150055.L02

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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