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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Rechtssatz
Im Zusammenhang mit unterrichtenden Tätigkeiten scheitert eine "vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes" schon daran, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt handelt. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der geschuldeten Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individuellen Werk nicht die Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080033.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024