RS Vwgh 2023/12/20 Ra 2023/20/0449

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2023
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Index

E1P
E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32013R0604 Dublin-III

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0020 B 20. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200449.L03

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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