RS Vwgh 2023/12/20 Ra 2023/20/0415

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art10
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2 litb
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2 litc
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2 lite

Rechtssatz

Die bloße Angst vor der Ableistung des Militärdienstes oder vor der Bestrafung wegen Verweigerung der Leistung des Militärdienstes stellt keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 der Statusrichtlinie bzw. in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Die bloße Angst vor der Ableistung des Militärdienstes oder vor der Bestrafung wegen Verweigerung der Leistung des Militärdienstes stellt keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, der Statusrichtlinie bzw. in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200415.L01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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