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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die bloße Angst vor der Ableistung des Militärdienstes oder vor der Bestrafung wegen Verweigerung der Leistung des Militärdienstes stellt keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 der Statusrichtlinie bzw. in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Die bloße Angst vor der Ableistung des Militärdienstes oder vor der Bestrafung wegen Verweigerung der Leistung des Militärdienstes stellt keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, der Statusrichtlinie bzw. in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200415.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024