RS Vwgh 2023/12/20 Ra 2023/20/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/14/0146 E 20.02.2024
Ra 2023/14/0168 E 23.01.2024
Ra 2023/14/0269 E 20.02.2024
Ra 2023/14/0297 E 23.01.2024
Ra 2023/14/0418 E 20.02.2024
Ra 2023/19/0278 E 22.02.2024
Ra 2023/19/0286 E 22.02.2024
Ra 2023/20/0181 B 23.06.2023
Ra 2023/20/0348 E 26.02.2024
Ra 2023/20/0377 E 29.12.2023
Ra 2023/20/0498 E 20.12.2023

Rechtssatz

Den Feststellungen des BVwG zufolge stellte das BFA bereits im Jahr 2019 Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Fall eines zukünftigen starken (Wieder-)Anstiegs der Asylantragszahlen an und setzte sich im Jahr 2021 in diesem Zusammenhang "einen flexiblen Personaleinsatz als wesentliches Ziel". Weiters konstatierte das BVwG dem BFA im Rahmen der Feststellungen, die Entscheidungsfristen bis zum vierten Quartal 2021 im Regelfall eingehalten zu haben. Das VwG stellte nämlich fest, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer dieser Behörde zu dieser Zeit etwa vier Monate betragen habe. Vor diesem Hintergrund greift es zu kurz, wenn das BVwG in seinen Überlegungen in zentraler Weise bloß auf die hohe Zahl der in den Jahren 2021 und 2022 beim BFA gestellten Anträge und die - aber gegenüber der aufgrund der Ereignisse der Jahre 2015 und 2016 erfolgten massiven Aufstockung des beim BFA tätigen Personals bloß geringe - Fluktuation in dessen Personalstand abstellt. Es ist zwar anzuerkennen, dass die Behörde Maßnahmen verfolgt hat, um den Einsatz des bei ihr tätigen Personals effizient zu gestalten. Dennoch kann aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden, dass die im hier maßgeblichen Zeitraum sich darbietende Lage - im Besonderen vor dem Hintergrund der anderen Ausgangssituation - jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses Ro 2016/01/0001 bis 0004 gegeben war. Somit steht der vom BVwG aus seinen Feststellungen gezogene Schluss, die Behörde treffe im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG an der Säumnis kein überwiegendes Verschulden, nicht mit dem Gesetz im Einklang.Den Feststellungen des BVwG zufolge stellte das BFA bereits im Jahr 2019 Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Fall eines zukünftigen starken (Wieder-)Anstiegs der Asylantragszahlen an und setzte sich im Jahr 2021 in diesem Zusammenhang "einen flexiblen Personaleinsatz als wesentliches Ziel". Weiters konstatierte das BVwG dem BFA im Rahmen der Feststellungen, die Entscheidungsfristen bis zum vierten Quartal 2021 im Regelfall eingehalten zu haben. Das VwG stellte nämlich fest, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer dieser Behörde zu dieser Zeit etwa vier Monate betragen habe. Vor diesem Hintergrund greift es zu kurz, wenn das BVwG in seinen Überlegungen in zentraler Weise bloß auf die hohe Zahl der in den Jahren 2021 und 2022 beim BFA gestellten Anträge und die - aber gegenüber der aufgrund der Ereignisse der Jahre 2015 und 2016 erfolgten massiven Aufstockung des beim BFA tätigen Personals bloß geringe - Fluktuation in dessen Personalstand abstellt. Es ist zwar anzuerkennen, dass die Behörde Maßnahmen verfolgt hat, um den Einsatz des bei ihr tätigen Personals effizient zu gestalten. Dennoch kann aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden, dass die im hier maßgeblichen Zeitraum sich darbietende Lage - im Besonderen vor dem Hintergrund der anderen Ausgangssituation - jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses Ro 2016/01/0001 bis 0004 gegeben war. Somit steht der vom BVwG aus seinen Feststellungen gezogene Schluss, die Behörde treffe im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG an der Säumnis kein überwiegendes Verschulden, nicht mit dem Gesetz im Einklang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200228.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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