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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §24 Abs3Rechtssatz
Hat sich der Revisionswerber dem Ermittlungsverfahren vor dem BFA entzogen, war das BFA dementsprechend unter Anwendung des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 nicht gehindert, auch ohne niederschriftliche Einvernahme des Revisionswerbers in der Sache zu entscheiden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017). Nichts anderes gilt für das BVwG, das aufgrund der unsubstantiierten Beschwerde des Revisionswerbers auch keine Verhandlung durchführen musste (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Hat sich der Revisionswerber dem Ermittlungsverfahren vor dem BFA entzogen, war das BFA dementsprechend unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 nicht gehindert, auch ohne niederschriftliche Einvernahme des Revisionswerbers in der Sache zu entscheiden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017). Nichts anderes gilt für das BVwG, das aufgrund der unsubstantiierten Beschwerde des Revisionswerbers auch keine Verhandlung durchführen musste vergleiche zu den maßgeblichen Kriterien für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180057.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024