RS Vwgh 2023/12/20 Ra 2023/18/0057

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Hat sich der Revisionswerber dem Ermittlungsverfahren vor dem BFA entzogen, war das BFA dementsprechend unter Anwendung des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 nicht gehindert, auch ohne niederschriftliche Einvernahme des Revisionswerbers in der Sache zu entscheiden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017). Nichts anderes gilt für das BVwG, das aufgrund der unsubstantiierten Beschwerde des Revisionswerbers auch keine Verhandlung durchführen musste (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Hat sich der Revisionswerber dem Ermittlungsverfahren vor dem BFA entzogen, war das BFA dementsprechend unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 nicht gehindert, auch ohne niederschriftliche Einvernahme des Revisionswerbers in der Sache zu entscheiden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017). Nichts anderes gilt für das BVwG, das aufgrund der unsubstantiierten Beschwerde des Revisionswerbers auch keine Verhandlung durchführen musste vergleiche zu den maßgeblichen Kriterien für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180057.L01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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