RS Vwgh 2023/12/20 Ra 2023/16/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2023
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32/06 Verkehrsteuern

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/16/0032 B 01.02.2024
Ra 2023/16/0034 B 01.02.2024
Ra 2023/16/0035 B 13.12.2023
Ra 2023/16/0036 B 01.02.2024
Ra 2023/16/0037 B 15.12.2023
Ra 2023/16/0038 B 01.02.2024
Ra 2023/16/0039 B 15.12.2023
Ra 2023/16/0040 B 01.02.2024
Ra 2023/16/0041 B 15.12.2023
Ra 2023/16/0042 B 01.02.2024
Ra 2023/16/0043 B 01.02.2024
Ra 2023/16/0044 B 15.12.2023

Rechtssatz

Bei Einbindung der Grundstückskäufer in ein bereits geplantes Bauprojekt - aufgrund eines ihnen vorgegebenen, allenfalls auch auf mehrere Urkunden sowie auf mehrere Vertragspartner aufgespalteten "Vertragsgeflechtes" - sind die damit zusammenhängenden Kosten bzw. Leistungen der Erwerber (insbesondere die Baukosten) Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2022/16/0007; 10.4.2008, 2007/16/0223, jeweils mwN). In derartigen Fällen ist der innere Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und den sonstigen Leistungen der Erwerber evident. Auf die zeitliche Abfolge der jeweiligen Vertragsabschlüsse kommt es in diesen Fällen daher nicht an (vgl. etwa VwGH 30.1.2014, 2013/16/0078; 6.11.2002, 99/16/0204; 27.1.1999, 97/16/0432).Bei Einbindung der Grundstückskäufer in ein bereits geplantes Bauprojekt - aufgrund eines ihnen vorgegebenen, allenfalls auch auf mehrere Urkunden sowie auf mehrere Vertragspartner aufgespalteten "Vertragsgeflechtes" - sind die damit zusammenhängenden Kosten bzw. Leistungen der Erwerber (insbesondere die Baukosten) Teil der Bemessungsgrundlage vergleiche etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2022/16/0007; 10.4.2008, 2007/16/0223, jeweils mwN). In derartigen Fällen ist der innere Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und den sonstigen Leistungen der Erwerber evident. Auf die zeitliche Abfolge der jeweiligen Vertragsabschlüsse kommt es in diesen Fällen daher nicht an vergleiche etwa VwGH 30.1.2014, 2013/16/0078; 6.11.2002, 99/16/0204; 27.1.1999, 97/16/0432).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160033.L03

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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