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32/06 VerkehrsteuernBeachte
Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, welche durch den Erwerber erbrachten Leistungen Teil der Gegenleistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 sind, kommt es nicht auf den "Typus" des jeweiligen "Bauherrenmodells" an, sondern ausschließlich auf das Vorhandensein eines inneren Zusammenhanges mit dem Grundstückserwerb.Für die Beantwortung der Frage, welche durch den Erwerber erbrachten Leistungen Teil der Gegenleistung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 sind, kommt es nicht auf den "Typus" des jeweiligen "Bauherrenmodells" an, sondern ausschließlich auf das Vorhandensein eines inneren Zusammenhanges mit dem Grundstückserwerb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160033.L02Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2024