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23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §60Rechtssatz
Durch das Nichtbestreiten einer Forderung durch den Gemeinschuldner im Insolvenzverfahren erhält die konkursinterne Forderungsfeststellung auch konkursexterne Wirkungen nach §§ 60 f IO; der Gläubiger erhält ein Entscheidungssurrogat über seine Forderung (vgl. näher VwGH 13.11.2013, 2011/08/0214, mwN). Diese Wirkung bezieht sich auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger (vgl. OGH 19.6.2018, 1 Ob 33/18m; RIS-Justiz RS0041131 [T 7], RS0064720 [T 7]).Durch das Nichtbestreiten einer Forderung durch den Gemeinschuldner im Insolvenzverfahren erhält die konkursinterne Forderungsfeststellung auch konkursexterne Wirkungen nach Paragraphen 60, f IO; der Gläubiger erhält ein Entscheidungssurrogat über seine Forderung vergleiche näher VwGH 13.11.2013, 2011/08/0214, mwN). Diese Wirkung bezieht sich auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger vergleiche OGH 19.6.2018, 1 Ob 33/18m; RIS-Justiz RS0041131 [T 7], RS0064720 [T 7]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080032.L02Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024