Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0082 E 30. April 2020 RS 6Stammrechtssatz
Der Kreis der Amtssachverständigen, die einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, ist iSd § 52 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 konsequenterweise analog zu dem Kreis zu sehen, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).Der Kreis der Amtssachverständigen, die einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, ist iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 konsequenterweise analog zu dem Kreis zu sehen, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030266.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024