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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Rechtssatz
§ 6 Abs. 1 HlG 1989 und § 2 EisbEG 1954 regeln die Enteignung für den Bau einer Hochleistungsstrecke. Regelungen über Planung und Bau von Hochleistungsstrecken zählen zum Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG). Die Zuständigkeit für Enteignungen folgt der Zuständigkeit für die jeweilige (kompetenzrechtliche) Angelegenheit (vgl. grundlegend VfSlg. 2217/1951). Die Enteignung für den Bau einer Hochleistungsstrecke zählt daher zum Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 20. März 2018, Ko 2018/03/0001 ausgeführt hat, zählt das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zu den in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannten Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können. Gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG kann jedoch in einer solchen Angelegenheit die Vollziehung nur für einzelne Bereiche unmittelbar Bundesbehörden, für andere Bereiche aber dem Landeshauptmann übertragen werden, wodurch die zuletzt genannte Angelegenheit in diesem Umfang eine solche der mittelbaren Bundesverwaltung wird. Die Erlassung der gegenständlichen Enteignungsbescheide zum Bau einer Hochleistungsstrecke durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich erfolgte demnach im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche Bescheide sind gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 6, Absatz eins, HlG 1989 und Paragraph 2, EisbEG 1954 regeln die Enteignung für den Bau einer Hochleistungsstrecke. Regelungen über Planung und Bau von Hochleistungsstrecken zählen zum Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG). Die Zuständigkeit für Enteignungen folgt der Zuständigkeit für die jeweilige (kompetenzrechtliche) Angelegenheit vergleiche grundlegend VfSlg. 2217/1951). Die Enteignung für den Bau einer Hochleistungsstrecke zählt daher zum Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 20. März 2018, Ko 2018/03/0001 ausgeführt hat, zählt das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zu den in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannten Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können. Gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG kann jedoch in einer solchen Angelegenheit die Vollziehung nur für einzelne Bereiche unmittelbar Bundesbehörden, für andere Bereiche aber dem Landeshauptmann übertragen werden, wodurch die zuletzt genannte Angelegenheit in diesem Umfang eine solche der mittelbaren Bundesverwaltung wird. Die Erlassung der gegenständlichen Enteignungsbescheide zum Bau einer Hochleistungsstrecke durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich erfolgte demnach im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche Bescheide sind gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:KO2023030002.K06Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024