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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung, also durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden vollzogen werden, fallen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der VwG der Länder (vgl. statt vieler VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN).Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung, also durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden vollzogen werden, fallen gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der VwG der Länder vergleiche statt vieler VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:KO2023030002.K04Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024