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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6Rechtssatz
Das LVwG ist, wie sich aus Spruchunkt II. seines Beschlusses unmissverständlich ergibt ("Das ... eingeleitete Beschwerdeverfahren wird eingestellt."), in die Behandlung der ihm vorliegenden Beschwerde selbst eingetreten, nur um das Beschwerdeverfahren - nach Weiterleitung der Beschwerde an das BVwG (Spruchpunk I.) - wieder förmlich zu beenden (vgl. zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch Einstellung VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Damit hat es aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht als zur Entscheidung der ihm vorliegenden Beschwerde zuständig erachtete, was - aus dem Blickwinkel eines Verfahrens nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG - einer förmlichen Ablehnung seiner Zuständigkeit gleichkommt.Das LVwG ist, wie sich aus Spruchunkt römisch zwei. seines Beschlusses unmissverständlich ergibt ("Das ... eingeleitete Beschwerdeverfahren wird eingestellt."), in die Behandlung der ihm vorliegenden Beschwerde selbst eingetreten, nur um das Beschwerdeverfahren - nach Weiterleitung der Beschwerde an das BVwG (Spruchpunk römisch eins.) - wieder förmlich zu beenden vergleiche zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch Einstellung VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Damit hat es aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht als zur Entscheidung der ihm vorliegenden Beschwerde zuständig erachtete, was - aus dem Blickwinkel eines Verfahrens nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG - einer förmlichen Ablehnung seiner Zuständigkeit gleichkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:KO2023030002.K03Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024