RS Vwgh 2023/12/21 Ro 2022/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

Teilungs- und RegulierungsG Slbg 1892
Teilungs- und RegulierungsGNov Slbg 1910 §12
Teilungs- und RegulierungsGNov Slbg 1910 §14
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/07/0020

Rechtssatz

Das Slbg Teilungs- und RegulierungsG 1892, LGBl. Nr. 32/1892, sah nach Änderung durch die Slbg Teilungs- und RegulierungsGNov 1910, LGBl. Nr. 79/1910, erstmals in § 12 vor, dass die mit einer Liegenschaft verbundene Mitgliedschaft in einer agrarischen Gemeinschaft von der Liegenschaft in der Regel nicht gültig abgesondert werden konnte, sondern die Agrarbehörde nur in Ausnahmefällen befugt war, von dieser Regel aus wichtigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen teilweise abzugehen. Daraus folgt, dass die zu diesem Zeitpunkt gebunden gewesenen Anteile gemäß § 14 der Novelle pro futuro lediglich in den näher determinierten Fällen mit Bewilligung der Agrarbehörde von der bisher berechtigten Liegenschaft abgesondert werden konnten, wobei nach § 14 eine Absonderung dann zulässig war, wenn das Nutzungsrecht - neben anderen Voraussetzungen - den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft überstieg. § 12 der Slbg Teilungs- und RegulierungsGNov 1910, LGBl. Nr. 79/1910, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Erkenntnissenates der Agrarlandesbehörde vom 14. März 1923 galt, sah somit lediglich ein Absonderungsverbot mit der Berechtigung der Agrarbehörde davon abzugehen, vor. Diese Bestimmung bot indessen keine Rechtsgrundlage für eine Bindung der Anteile an eine Stammsitzliegenschaft mit Bescheid.Das Slbg Teilungs- und RegulierungsG 1892, LGBl. Nr. 32/1892, sah nach Änderung durch die Slbg Teilungs- und RegulierungsGNov 1910, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1910,, erstmals in Paragraph 12, vor, dass die mit einer Liegenschaft verbundene Mitgliedschaft in einer agrarischen Gemeinschaft von der Liegenschaft in der Regel nicht gültig abgesondert werden konnte, sondern die Agrarbehörde nur in Ausnahmefällen befugt war, von dieser Regel aus wichtigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen teilweise abzugehen. Daraus folgt, dass die zu diesem Zeitpunkt gebunden gewesenen Anteile gemäß Paragraph 14, der Novelle pro futuro lediglich in den näher determinierten Fällen mit Bewilligung der Agrarbehörde von der bisher berechtigten Liegenschaft abgesondert werden konnten, wobei nach Paragraph 14, eine Absonderung dann zulässig war, wenn das Nutzungsrecht - neben anderen Voraussetzungen - den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft überstieg. Paragraph 12, der Slbg Teilungs- und RegulierungsGNov 1910, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1910,, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Erkenntnissenates der Agrarlandesbehörde vom 14. März 1923 galt, sah somit lediglich ein Absonderungsverbot mit der Berechtigung der Agrarbehörde davon abzugehen, vor. Diese Bestimmung bot indessen keine Rechtsgrundlage für eine Bindung der Anteile an eine Stammsitzliegenschaft mit Bescheid.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070017.J05

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten