RS Vwgh 2023/12/21 Ro 2021/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977
AMSG 1994 §31 Abs1
AMSG 1994 §38c
B-VG Art17
B-VG Art18 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Beratung dient - ungeachtet des engen thematischen Zusammenhangs - intentional nicht der Vorbereitung des Abspruchs über Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, sondern vielmehr dem Zweck der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Der gesetzlich als Dienstleistung ausgestaltete Beratungsprozess, der gemäß § 31 Abs. 1 AMSG 1994 auch Arbeitssuchenden offensteht, die nicht Bezieher von Arbeitslosenunterstützung sind, wird weder mit hoheitlichen Mitteln durchgeführt noch mündet dieser - angesichts des Fehlens wechselseitiger Rechte und Pflichten - in einem hoheitlichen Akt. Der rein sachliche Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und möglichen Unterstützungen nach dem AlVG 1977 im Falle erfolgsloser Arbeitssuche macht die Beratung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt selbst nicht zu einer Vorbereitungshandlung behördlicher Tätigkeit bei der Unterstützungsgewährung, und zwar mangels eines ausreichenden normativen Konnexes auch dann nicht, wenn sie gegenüber Personen erfolgt, die bereits im Leistungsbezug nach dem AlVG 1977 stehen. Das gilt auch für den "Betreuungsplan".Die Beratung dient - ungeachtet des engen thematischen Zusammenhangs - intentional nicht der Vorbereitung des Abspruchs über Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, sondern vielmehr dem Zweck der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Der gesetzlich als Dienstleistung ausgestaltete Beratungsprozess, der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AMSG 1994 auch Arbeitssuchenden offensteht, die nicht Bezieher von Arbeitslosenunterstützung sind, wird weder mit hoheitlichen Mitteln durchgeführt noch mündet dieser - angesichts des Fehlens wechselseitiger Rechte und Pflichten - in einem hoheitlichen Akt. Der rein sachliche Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und möglichen Unterstützungen nach dem AlVG 1977 im Falle erfolgsloser Arbeitssuche macht die Beratung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt selbst nicht zu einer Vorbereitungshandlung behördlicher Tätigkeit bei der Unterstützungsgewährung, und zwar mangels eines ausreichenden normativen Konnexes auch dann nicht, wenn sie gegenüber Personen erfolgt, die bereits im Leistungsbezug nach dem AlVG 1977 stehen. Das gilt auch für den "Betreuungsplan".

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J09

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten