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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §47 Abs1Rechtssatz
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 47 Abs. 1 AlVG 1977) ist hoheitlicher Natur; bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld werden behördliche Aufgaben erfüllt. Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist aber, wie sich aus § 31 Abs. 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich (vgl. hierzu OGH 24.11.2015, 1 Ob 208/15t, mwN).Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Paragraph 47, Absatz eins, AlVG 1977) ist hoheitlicher Natur; bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld werden behördliche Aufgaben erfüllt. Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist aber, wie sich aus Paragraph 31, Absatz eins, AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich vergleiche hierzu OGH 24.11.2015, 1 Ob 208/15t, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J08Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026