RS Vwgh 2023/12/21 Ro 2021/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977
AMSG 1994 §29 Abs1
AMSG 1994 §31 Abs1
AMSG 1994 §38c
B-VG Art17
B-VG Art18 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das AMS hat sowohl privatwirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. § 31 Abs. 1 AMSG 1994), weil es den Arbeitssuchenden sowohl als (Vertrags)partner als auch als Träger staatlicher Hoheitsgewalt gegenübertritt. Das AMS handelt im Bereich der Hoheitsverwaltung, sofern dieses über Leistungen entscheidet, auf die - etwa nach dem AlVG 1977 - ein Rechtsanspruch besteht. Die Betreuungstätigkeit samt der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Erstellung eines Betreuungsplans/einer Betreuungsvereinbarung erfolgt aber ohne, dass das Gesetz dem AMS Zwangsbefugnisse einräumt oder dem Arbeitssuchenden einen Rechtsanspruch auf die dort als zielführend in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen eröffnet. Vielmehr hat das AMS seine im Dienst "der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze" stehende Aufgabenerfüllung (vgl. § 29 Abs. 1 AMSG 1994) insoweit in Form von Dienstleistungen zu erbringen, die jedermann in Anspruch nehmen kann (§ 31 Abs. 1 AMSG 1994).Das AMS hat sowohl privatwirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, AMSG 1994), weil es den Arbeitssuchenden sowohl als (Vertrags)partner als auch als Träger staatlicher Hoheitsgewalt gegenübertritt. Das AMS handelt im Bereich der Hoheitsverwaltung, sofern dieses über Leistungen entscheidet, auf die - etwa nach dem AlVG 1977 - ein Rechtsanspruch besteht. Die Betreuungstätigkeit samt der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Erstellung eines Betreuungsplans/einer Betreuungsvereinbarung erfolgt aber ohne, dass das Gesetz dem AMS Zwangsbefugnisse einräumt oder dem Arbeitssuchenden einen Rechtsanspruch auf die dort als zielführend in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen eröffnet. Vielmehr hat das AMS seine im Dienst "der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze" stehende Aufgabenerfüllung vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, AMSG 1994) insoweit in Form von Dienstleistungen zu erbringen, die jedermann in Anspruch nehmen kann (Paragraph 31, Absatz eins, AMSG 1994).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J07

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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