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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art17Rechtssatz
Nach den Ausführungen in - dem nach wie vor maßgeblichen "leading case" - VfSlg. 3262/1957 ist es für die Qualifikation behördlichen Handelns als Hoheitsverwaltung unerheblich, ob die betreffende Behörde eine "öffentliche Aufgabe" wahrnimmt, da nicht alles "Öffentliche" hoheitlich zu vollziehen ist. Es ist ferner nicht ausschlaggebend, dass es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt. Auch ist nicht jeder Akt eines mit behördlichen Befugnissen ausgestatteten Organs ein Hoheitsakt. Der Umstand, dass die betreffende Behörde im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe mit öffentlichen Mitteln arbeitet, entscheidet ebenso nicht über die Fragen des hoheitlichen Handelns, weil auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Staat mit öffentlichen Mitteln handelt. Ausschlaggebend ist alleine, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber bereitgestellt hat, ob also eine gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln gegeben ist und ob von einer solchen im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J04Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026