Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Die in § 1 Abs. 2 DSG angeordnete Interessenabwägung erfordert für die Zulässigkeit behördlicher Eingriffe in die datenschutzrechtliche Geheimhaltung eine (ausdrückliche) gesetzliche Regelung, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig ist. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verstehen Behörden als hoheitlich handelnde staatliche Organe; gemeint ist also hoheitliches Handeln von Verwaltungsbehörden.Die in Paragraph eins, Absatz 2, DSG angeordnete Interessenabwägung erfordert für die Zulässigkeit behördlicher Eingriffe in die datenschutzrechtliche Geheimhaltung eine (ausdrückliche) gesetzliche Regelung, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig ist. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verstehen Behörden als hoheitlich handelnde staatliche Organe; gemeint ist also hoheitliches Handeln von Verwaltungsbehörden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040010.J01Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026