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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §75 Abs1Rechtssatz
Die zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung ist auf das UVPG 2000 - konkret auf dessen § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a - übertragbar (vgl. dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich aus folgenden Erwägungen nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit. a und c, sondern auch auf die lit. b des § 17 Abs. 2 Z 2 UVPG 2000: Die im Einleitungssatz des § 17 Abs. 2 Z 2 UVPG 2000 normierte Vorgabe, wonach die Immisionsbelastung möglichst gering zu halten ist und bestimmte Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, bezieht sich nämlich - vom Wortlaut her - auf die anschließenden drei Tatbestände lit. a bis c gleichermaßen. Der Begriff der "Immission" gilt daher auch für die lit. b. Zwar ist dort allgemeiner von "erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen" die Rede und erfolgt zudem eine Erweiterung in Bezug auf die Schutzgüter. Dem Wortlaut bzw. dem Aufbau des § 17 Abs. 2 Z 2 UVPG 2000 zu Folge stellen die angesprochenen Belastungen allerdings auch eine mögliche Form der im Einleitungssatz genannten Immissionen dar. Insoweit ist die Rechtsprechung zum Immissionsbegriff des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auch auf § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 zu übertragen.Die zu Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung ist auf das UVPG 2000 - konkret auf dessen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - übertragbar vergleiche dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich aus folgenden Erwägungen nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) Litera a und c, sondern auch auf die Litera b, des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000: Die im Einleitungssatz des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 normierte Vorgabe, wonach die Immisionsbelastung möglichst gering zu halten ist und bestimmte Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, bezieht sich nämlich - vom Wortlaut her - auf die anschließenden drei Tatbestände Litera a bis c gleichermaßen. Der Begriff der "Immission" gilt daher auch für die Litera b, Zwar ist dort allgemeiner von "erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen" die Rede und erfolgt zudem eine Erweiterung in Bezug auf die Schutzgüter. Dem Wortlaut bzw. dem Aufbau des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 zu Folge stellen die angesprochenen Belastungen allerdings auch eine mögliche Form der im Einleitungssatz genannten Immissionen dar. Insoweit ist die Rechtsprechung zum Immissionsbegriff des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auch auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 zu übertragen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040018.J04Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024