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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung SalzburgNorm
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5Beachte
Rechtssatz
Zwar entscheidet die Agrarbehörde gemäß § 40 Abs. 5 Slbg FlVfLG 1973 "über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen" und gemäß § 40 Abs. 6 Slbg FlVfLG 1973 "über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft". Der Landesgesetzgeber legt damit eine Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde unter anderem auch für Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen "anderer Organe" der Agrargemeinschaft (als der Vollversammlung) fest, worunter auch der Ausschuss einer Agrargemeinschaft fällt. Allerdings stehen die gesetzlichen Bestimmungen einer Regelung in Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft, der zufolge Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses zunächst mit Beschwerde an die Vollversammlung zu bekämpfen sind, bevor der Beschwerdeweg an die Agrarbehörde in Anspruch genommen werden kann, nicht von Vornherein entgegen. Angesichts der (unter anderem finanziellen) Bedeutung mancher Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses einschließlich allfälliger haftungsrechtlicher Fragen kann es durchaus zweckmäßig erscheinen, eine Entscheidung vor der Möglichkeit der Anrufung der Agrarbehörde innerhalb der Agrargemeinschaft durch einen Beschluss der Vollversammlung auf eine entsprechend breite Grundlage unter Beteiligung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft zu stellen. Abgesehen davon ist, wurden die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft als Teil des Regulierungsplanes rechtskräftig agrarbehördlich genehmigt, deren Inhalt bindend.Zwar entscheidet die Agrarbehörde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, Slbg FlVfLG 1973 "über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen" und gemäß Paragraph 40, Absatz 6, Slbg FlVfLG 1973 "über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft". Der Landesgesetzgeber legt damit eine Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde unter anderem auch für Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen "anderer Organe" der Agrargemeinschaft (als der Vollversammlung) fest, worunter auch der Ausschuss einer Agrargemeinschaft fällt. Allerdings stehen die gesetzlichen Bestimmungen einer Regelung in Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft, der zufolge Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses zunächst mit Beschwerde an die Vollversammlung zu bekämpfen sind, bevor der Beschwerdeweg an die Agrarbehörde in Anspruch genommen werden kann, nicht von Vornherein entgegen. Angesichts der (unter anderem finanziellen) Bedeutung mancher Anordnungen und Beschlüsse des Ausschusses einschließlich allfälliger haftungsrechtlicher Fragen kann es durchaus zweckmäßig erscheinen, eine Entscheidung vor der Möglichkeit der Anrufung der Agrarbehörde innerhalb der Agrargemeinschaft durch einen Beschluss der Vollversammlung auf eine entsprechend breite Grundlage unter Beteiligung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft zu stellen. Abgesehen davon ist, wurden die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft als Teil des Regulierungsplanes rechtskräftig agrarbehördlich genehmigt, deren Inhalt bindend.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070071.L03Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024